(+++ Textnachweis ab: 17.5.2024 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Auf Grund des § 12 Absatz 3a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), der zuletzt durch Artikel 2 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:
Diese Verordnung hat die Gewährleistung der technischen Sicherheit und der Systemstabilität der Elektrizitätsversorgungsnetze zum Ziel.
Diese Verordnung ist anzuwenden auf Erzeugungsanlagen sowie Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie mit einer kumulierten installierten Leistung von 135 Kilowatt bis einschließlich 500 Kilowatt hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung.
(1) 1Anlagen im Sinne des § 2 mit einer maximalen Einspeiseleistung von 270 Kilowatt, deren Verknüpfungspunkt mit dem Netz der allgemeinen Versorgung in der Mittelspannung oder in einer höheren Spannungsebene liegt, haben zum Zeitpunkt des Netzanschlusses und während der gesamten Betriebsdauer die technischen Regeln des in § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621) in der jeweils geltenden Fassung bezeichneten Verbandes für Erzeugungsanlagen mit Anschluss an ein Niederspannungsnetz einzuhalten sowie ergänzend die nachfolgenden Anforderungen zu erfüllen:
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(2) 1Für Anlagen nach Absatz 1, die hinter demselben Verknüpfungspunkt mit einem Netz der allgemeinen Versorgung eine kumulierte installierte Leistung von über 270 Kilowatt aufweisen, ist zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Anforderungen zum Zeitpunkt des Netzanschlusses und während der gesamten Betriebsdauer Folgendes anzuwenden:
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(1) § 49 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Die Bestimmungen der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung vom 12. Juni 2017 (BGBl. I S. 1651), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 158) geändert worden ist, bleiben unberührt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.