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Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung – DüngMSaatG

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Das Pfandrecht erlischt mit dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich, insbesondere nach § 805 der Zivilprozeßordnung, geltend gemacht worden ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25