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Bekanntmachung der Verordnung über den Schutz der Randdünen auf der Nordseeinsel Wangerooge – DünenSchV

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Ordnungswidrig im Sinne des § 50 Absatz 1 Nummer 2 des Bundeswasserstraßengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine Randdüne betritt,
2.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 3 ein dort genanntes Fahrzeug fährt,
3.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 6 ein Pferd reitet oder Vieh oder Geflügel frei herumlaufen oder weiden lässt,
4.
entgegen § 1 Absatz 1 Nummer 8 spielt, zeltet oder lagert oder
5.
entgegen § 2 Absatz 2 Satz 3 den Genehmigungsbescheid nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.

Geändert durch Art. 2 V v. 2.9.2019 VkBl. 628
Änderung durch Art. 2 Nr. 2 Buchst. a bis c V v. 2.9.2019 VkBl. 628 ist in § 3 nicht ausführbar
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25