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Verordnung über die Gewährung von Vorrechten und Immunitäten an das Deutsch-Französische Jugendwerk – DtFrJWVorRV

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Unbeschadet der in dem Abkommen vom 22. Juni 1973 vorgesehenen Vorrechte und Immunitäten sind die Bediensteten des Deutsch-Französischen Jugendwerks sowie die mit ihnen in gemeinsamen Haushalt lebenden Familienmitglieder, die nicht Deutsche sind, von dem Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis befreit.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26