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Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG – DTAGÜbertrAnO

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Der Vorstand der Deutschen Telekom AG behält sich vor, die übertragenen Befugnisse im Einzelfall oder in bestimmten Gruppen von Fällen und in jedem Stadium des Verfahrens selbst wahrzunehmen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 AnO v. 14.2.2024 I Nr. 57
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25