(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere nachstehende Arbeit in Betracht:
2
Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2, bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder, davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.
(2) 1Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
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15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen vom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und, soweit erforderlich, Platten oder Montagen.