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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Drucker-(Buchdrucker-)Handwerk – DruckMstrV

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(1) 1Als Meisterprüfungsarbeit kommt insbesondere nachstehende Arbeit in Betracht:
2

Anfertigen eines Druck-Erzeugnisses im Format DIN A2, bestehend aus vier Seiten DIN A4 Text und Bilder, davon zwei Seiten mehrfarbig und zwei Seiten einfarbig.

(2) 1Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern:
2

15 Fortdruckbogen von jeder Farbe, 15 Fortdruckbogen vom Zusammendruck, Andruckskala, Standbogen und, soweit erforderlich, Platten oder Montagen.

Geändert durch Art. 2 Abs. 4 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25