(+++ Textnachweis ab: 1.1.2002 +++)Erläuterungen zur Meisterprüfungsverordnung im Drechsler-(Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher- Handwerk werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
(+++ Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
1Die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
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(1) Durch die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) 1Dem Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
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(1) 1Der Teil I der Meisterprüfung umfasst folgende Prüfungsbereiche:
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(2) 1Die Anfertigung des Meisterprüfungsprojekts soll nicht länger als 15 Arbeitstage und das Fachgespräch nicht länger als 30 Minuten dauern.
2Die Ausführung der Situationsaufgabe soll sechs Stunden nicht überschreiten.
(3) 1Meisterprüfungsprojekt, Fachgespräch und Situationsaufgabe werden gesondert bewertet.
2Die Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt und im Fachgespräch werden im Verhältnis 3:1 gewichtet.
3Hieraus wird eine Gesamtbewertung gebildet.
4Diese Gesamtbewertung wird zum Prüfungsergebnis der Situationsaufgabe im Verhältnis 2:1 gewichtet.
(4) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung, wobei die Prüfung weder im Meisterprüfungsprojekt noch im Fachgespräch noch in der Situationsaufgabe mit weniger als 30 Punkten bewertet worden sein darf.
(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Der Prüfling wählt eine Aufgabe gemäß Absatz 2 und erarbeitet einen Vorschlag für das Meisterprüfungsprojekt.
3Vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts hat der Prüfling den Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell sowie eine Vorkalkulation einschließlich einer Zeitplanung dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
(2) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist eine der nachstehenden Aufgaben durchzuführen:
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(3) Das Meisterprüfungsprojekt nach Absatz 2 umfasst zusätzlich einen Entwurf, eine Werkzeichnung oder ein Modell, dazugehörige Planungs-, Kalkulations- und Angebotsunterlagen sowie eine Dokumentation mit gesondertem Nachweis von Fremdleistungen.
(4) Der Entwurf, die Werkzeichnung oder das Modell und die dazugehörigen Planungs-, Kalkulations- und Angebotsunterlagen werden zusammen mit 40 vom Hundert, das angefertigte Produkt mit 50 vom Hundert und die Dokumentation mit 10 vom Hundert gewichtet.
1Auf der Grundlage der Prüfungsleistungen im Meisterprüfungsprojekt wird ein Fachgespräch geführt.
2Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die fachlichen Zusammenhänge aufzeigen kann, die dem Meisterprüfungsprojekt zugrunde liegen, dass er den Ablauf des Meisterprüfungsprojekts begründen und mit dem Meisterprüfungsprojekt verbundene berufsbezogene Probleme sowie deren Lösung darstellen kann und dabei in der Lage ist, neue Entwicklungen zu berücksichtigen.
(1) Die Situationsaufgabe vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-) und Holzspielzeugmacher-Handwerk.
(2) 1Als Situationsaufgabe sind nicht mehr als zwei der nachstehend aufgeführten Arbeiten auszuführen.
2Die Vorschläge des Prüflings sollen bei der Auswahl der Arbeiten berücksichtigt werden, soweit dies den Vorgaben des Absatzes 1 entspricht.
3Die konkrete Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss:
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(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Arbeiten nach Absatz 2 gebildet.
(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling durch Verknüpfung gestalterischer, technologischer, ablauf- und verfahrenstechnischer, werkstofftechnischer und mathematischer Kenntnisse nachweisen, dass er Probleme analysieren und bewerten sowie geeignete Lösungswege aufzeigen und dokumentieren kann.
(2) 1Prüfungsfächer sind:
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(3) In jedem der Prüfungsfächer ist mindestens eine fallorientierte Aufgabe zu bearbeiten.
(4) 1Die Prüfung im Teil II ist schriftlich durchzuführen.
2Sie soll insgesamt nicht länger als sechs Stunden dauern.
(5) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Prüfungsfächer jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Prüfungsfächer eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.
(6) 1Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung.
2Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn
(+++ § 7 Abs. 5 u. 6: Zur Anwendung vgl. § 9 +++)
(1) Die Vorschriften der Meisterprüfungsverfahrensverordnung bleiben unberührt.
(2) Die Prüfung in den Teilen III und IV der Meisterprüfung bestimmt sich nach der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung vom 26. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2149) in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Prüfungsverfahren, das vor Ablauf des 13. Februar 2020 begonnen worden ist, ist nach den bis zum Ablauf dieses Tages geltenden Vorschriften durch den nach § 47 der Handwerksordnung errichteten Meisterprüfungsausschuss fortzuführen.
1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
2Gleichzeitig sind der Erlass des Reichs- und Preußischen Wirtschaftsministers Nr. V 2801/37 vom 18. März 1937 und der Erlass über das Berufsbild für das Drechsler- (Elfenbeinschnitzer-)Handwerk vom 23. März 1957 (Erlass BMWi-II B 1-1003/57) nicht mehr anzuwenden.