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Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften – DienstRÄndG 5

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(1)

(2) Für Teilzeitbeschäftigungen, ermäßigte Arbeitszeiten und Urlaub, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt worden sind, findet § 14 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung weiter Anwendung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25