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Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Deutsche Bundesstiftung Umwelt" – DBUStiftG

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(1) 1Aufgabe der Stiftung soll es sein, Vorhaben zum Schutz der Umwelt unter besonderer Berücksichtigung der mittelständischen Wirtschaft zu fördern.
2Die Stiftung soll in der Regel außerhalb der staatlichen Programme tätig werden; sie kann diese ergänzen.

(2) 1Zur Erfüllung ihrer Aufgabe soll die Stiftung insbesondere fördern:
2

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Forschung, Entwicklung und Innovation im Bereich umwelt- und gesundheitsfreundlicher Verfahren und Produkte unter besonderer Berücksichtigung kleiner und mittlerer Unternehmen;
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Austausch von Wissen über die Umwelt zwischen Wissenschaft, Wirtschaft und anderen öffentlichen oder privaten Stellen; Vorhaben zur Vermittlung von Wissen über die Umwelt;
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innerdeutsche Kooperationsprojekte in der Anwendung von Umwelttechnik vorwiegend durch mittelständische Unternehmen einschließlich Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;
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Bewahrung und Sicherung nationalen Kulturgutes im Hinblick auf schädliche Umwelteinflüsse (Modellvorhaben).

(3) Die Stiftung soll jährlich einen Umweltpreis vergeben.

Geändert durch Art. 2 G v. 31.7.2016 I 1914
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25