Deutsche-Bahn-Schichtzulagenerhöhungsverordnung – DBSchichtZulErhV

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(1) Die Zulage nach § 20 Absatz 5 Satz 1 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung beträgt ab dem 1. Januar 2015:

Zahl der zwischen 20 Uhr und 6 Uhr geleisteten Stunden im Monat Betrag der Zulage
von 25 bis 34 Stunden  56,24 Euro
von 35 bis 44 Stunden  61,86 Euro
von 45 bis 54 Stunden  70,30 Euro
von 55 bis 64 Stunden  78,74 Euro
von 65 bis 74 Stunden  87,18 Euro
von 75 bis 84 Stunden  95,61 Euro
von 85 bis 94 Stunden 104,05 Euro
von 95 bis 104 Stunden 112,49 Euro
von 105 bis 114 Stunden 120,92 Euro
von 115 bis 124 Stunden 129,36 Euro
ab 125 Stunden 134,98 Euro

(2) Die Erhöhungsbeträge nach § 20 Absatz 5 Satz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 geltenden Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015

1. für jede Schicht, die nach 0 Uhr
und vor 4 Uhr beendet wird:
 
2,82 Euro,
2. für jede Schicht, die nach 24 Uhr
und vor 4 Uhr begonnen wird:
 
5,62 Euro.

(3) Die Zulagen nach § 20 Absatz 5 Satz 3 der Erschwerniszulagenverordnung in der bis zum 30. September 2013 gelten Fassung betragen ab dem 1. Januar 2015:

1. die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wird:  


33,75 Euro monatlich,
2. die Zulage für Schichtdienst, der innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird:  


22,50 Euro monatlich.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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