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Anordnung über die Übertragung der Befugnis zu Entscheidungen über Jubiläumszuwendungen an Beamte der Deutschen Bundespost – DBPJubAnO

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Aufgrund des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 363) übertrage ich die Ausübung der Befugnis, Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder über ihre Versagung zu entscheiden, für die Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 10 sowie für die Posthalter und Hilfsposthalter

den Oberpostdirektionen,
dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,
dem Posttechnischen Zentralamt,
dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,
der Bundesdruckerei
je für ihren Geschäftsbereich.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25