(+++ Textnachweis ab: 24. 5.1985 +++)
AnO jeweils teilweise aufgeh. durch AnO v. 28.2.1990 I 438 mWv 14.3.1990,
AnO v. 2.4.1990 I 752 mWv 25.4.1990, AnO v. 5.4.1990 I 754 mWv 25.4.1990 d. AnO v. 12.6.1990 I 1336 mWv 7.7.1990 und AnO v. 11.6.1990 I 2051 mWv 11.6.1990
Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
Ich bestimme, daß
die Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,
das Fernmeldetechnische Zentralamt,
das Posttechnische Zentralamt,
das Sozialamt der Deutschen Bundespost,
die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,
das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,
die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,
die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,
die Ämter des Post- und Fernmeldewesens und
die Bundesdruckerei - je für ihren Geschäftsbereich -
nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
Für besondere Fälle behalte ich mir Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.