1Für die Beamten der Deutschen Bibliothek sind im Sinne der Bundesdisziplinarordnung Einleitungsbehörden:
2
- 1.
für den Generaldirektor der Deutschen Bibliothek und den Direktor bei der Deutschen Bibliothek (als ständigen Vertreter des Generaldirektors):der Bundesminister des Innern,
- 2.
für die übrigen Beamten der Deutschen Bibliothek:der Generaldirektor der Deutschen Bibliothek.