- a)
nach § 9 Abs. 5 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621), zuletzt geändert durch das HStruktG, Zuschüsse zum Tagegeld zu bewilligen,
- b)
nach § 11 Abs. 2 BRKG das Tage- und Übernachtungsgeld (§§ 9, 10) in besonderen Fällen bis zu weiteren 28 Tagen zu bewilligen,
- c)
nach § 18 BRKG nach Maßgabe der hierzu erlassenen allgemeinen Bestimmungen eine Pauschvergütung als pauschalierte Aufwandsvergütung zu gewähren,
- d)
nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1628), zuletzt geändert durch das Siebente Gesetz zur Änderung beamtenrechtlicher und besoldungsrechtlicher Vorschriften, die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer Dienstwohnung des Bundes zuzusagen,
- e)
nach § 2 Abs. 3 Nr. 3 BUKG die Umzugskostenvergütung aus Anlaß der Räumung einer bundeseigenen oder im Besetzungsrecht des Bundes stehenden Mietwohnung zuzusagen,
- f)
nach § 8 Abs. 6 der Trennungsgeldverordnung (TGV) vom 22. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1715) das Trennungsgeld bei Zusage der Umzugskostenvergütung zu genehmigen,
- g)
nach Nummer 5 der Richtlinien des Bundesministers des Innern für die Gewährung von Vorschüssen in besonderen Fällen (Vorschußrichtlinien - VR) vom 28. November 1975 über die Vorschußanträge zu entscheiden;