(1) 1Einnahmen, die durch Ausgleichsansprüche gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber Frankreich begründet sind, fließen der Lohnsteuer zu.
2Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Einnahmen wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 3 und 6 festgestellt wurden.
3Abweichend hiervon betragen die Länder- und Gemeindeanteile aus der Pauschalzahlung im ersten Jahr nach Inkrafttreten des Abkommens für Baden-Württemberg 50 Prozent, Rheinland-Pfalz 10 Prozent und das Saarland 40 Prozent.
(2) 1Erstattungen, die durch Ausgleichsverpflichtungen gemäß Artikel 13 a des geänderten Abkommens gegenüber Frankreich begründet sind, mindern die Lohnsteuer.
2Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Erstattungen wird auf die Länder Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und das Saarland im Verhältnis der Bruttoarbeitslöhne verteilt, wie sie vom Bundeszentralamt für Steuern auf der Basis der übermittelten Daten nach Artikel 2 Absatz 4 festgestellt wurden.
(3) 1Einnahmen und Erstattungen, die durch Ausgleichsansprüche oder Ausgleichsverpflichtungen gemäß Artikel 13 c Absatz 1 und 2 des geänderten Abkommens und des Abschnitts I Nummer 3 des Protokolls zum geänderten Abkommen begründet sind, fließen der Einkommensteuer zu oder mindern sie.
2Der Länder- und Gemeindeanteil an diesen Einnahmen oder Erstattungen wird auf die Länder wie folgt verteilt: