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Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet – DbAG

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1Für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und den Rechtsweg gelten die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes und der AAÜG-Erstattungsverordnung entsprechend.
2Die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch sind anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 25 G v. 12.12.2019 I 2652
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25