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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Damen- und Herrenschneider-Handwerk – DaHeSchnMstrV

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(1) 1Der Prüfling hat ein Meisterprüfungsprojekt durchzuführen, das einem Kundenauftrag entspricht.
2Vorschläge des Prüflings für den Kundenauftrag sollen berücksichtigt werden.
3Die auftragsbezogenen Kundenanforderungen werden vom Meisterprüfungsausschuss festgelegt.
4Auf dieser Grundlage erarbeitet der Prüfling ein Umsetzungskonzept, einschließlich einer Zeit- und Materialbedarfsplanung.
5Dieses hat er vor der Durchführung des Meisterprüfungsprojekts dem Meisterprüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.
6Der Meisterprüfungsausschuss prüft, ob das Umsetzungskonzept den auftragsbezogenen Kundenanforderungen entspricht.

(2) Das Meisterprüfungsprojekt besteht aus Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationsarbeiten.

(3) 1Als Meisterprüfungsprojekt ist

1.
ein mehrteiliges Damen-Modell mit mindestens einem Großstück oder
2.
ein mehrteiliges Herren-Modell mit mindestens einem Großstück
anzufertigen.
2Die durchzuführenden Arbeiten umfassen das Entwerfen, Planen, Kalkulieren und Maßanfertigen, die Durchführung der Fertigprobe und die Prüfung der Arbeitsergebnisse sowie die Dokumentation der durchgeführten Arbeiten und die Nachkalkulation.

(4) 1Die Entwurfs-, Planungs- und Kalkulationsunterlagen werden mit 30 vom Hundert, die durchgeführten Arbeiten mit 50 vom Hundert und die Dokumentationsunterlagen mit 20 vom Hundert gewichtet.
2Die Dokumentationsunterlagen umfassen auch die Beurteilung der Fertigprobe und die Nachkalkulation.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 57 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26