(+++ Textnachweis ab: 4.4.2002 +++)Das G wurde als Artikel 4 des G v. 26.3.2002 I 1219 (VersKapAG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Es ist gem. Art. 5 dieses G am 4.4.2002 in Kraft getreten.
(1) 1Es werden ersetzt:
2
(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates in Gesetzen und Rechtsverordnungen des Bundes die Bezeichnung von Bezugsgrößen und Zinssätzen nach Maßgabe des Absatzes 1 anzupassen.