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Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen – CWÜAG

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(1) Wer eine Chemikalie einführt oder ausführt und dafür nach einer auf Grund des § 3 erlassenen Rechtsverordnung meldepflichtig ist, hat nach näherer Bestimmung einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 an der Aufklärung einer von der Organisation festgestellten und dem Auswärtigen Amt von einem anderen Vertragsstaat übermittelten Abweichung zwischen

1.
einer nach Teil VI Abschnitt B Absatz 6, Teil VII Abschnitt A Absatz 1 oder Teil VIII Abschnitt A Absatz 1 des Verifikationsanhangs zu dem Übereinkommen von dem anderen Vertragsstaat der Organisation gemeldeten Einfuhr- oder Ausfuhrmenge einer bestimmten Chemikalie und
2.
der von Deutschland gemeldeten eingeführten oder ausgeführten Menge dieser Chemikalie
(Transferdiskrepanz) mitzuwirken.

(2) 1Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1.
zu bestimmen, für welche Chemikalien Transferdiskrepanzen aufzuklären sind,
2.
das Verfahren zur Aufklärung von Transferdiskrepanzen zu regeln.

2In Rechtsverordnungen nach Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Meldepflichten, Aufzeichnungspflichten, Pflichten zur Aufbewahrung und Vorlage geschäftlicher Unterlagen sowie Auskunftspflichten geregelt werden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 27.2.2024 I Nr. 71
G tritt gem. § 21 Abs. 1 Satz 2 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 29.4.1997 in Kraft.
§§ 1 bis 7, 12, 15 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b u. Nr. 3, Abs. 2 u. 3, § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 u. 6 u. §§ 19 u. 20 sind gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 iVm Abschn. I Bek. v. 4.11.1996 II 2618 mWv 16.11.1996 in Kraft getreten.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26