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Gesetz zu dem Straßburger Übereinkommen vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) – CLNIG

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(1) 1Dem in Straßburg am 4. November 1988 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Straßburger Übereinkommen über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschiffahrt (CLNI) wird zugestimmt.
2Das Übereinkommen wird nachstehend veröffentlicht.

(2) Die Zustimmung erfolgt mit der Maßgabe, daß die in dem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften innerstaatlich nicht unmittelbar anzuwenden sind.

Geändert durch Art. 28 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25