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I. Berufliche Grundbildung
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| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
Fertigkeiten und Kenntnisse, die unter Berücksichtigung des § 3 Abs. 2 zu vermitteln sind |
zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
2 |
3 |
4 |
| 1 |
Berufsbildung (§ 4 Nr. 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluß, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
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während der gesamten Ausbildung zu vermitteln |
| 2 |
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Nr. 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung, erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
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| 3 |
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz (§ 4 Nr. 3) |
- a)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- b)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
- c)
-
Aufgaben des betrieblichen Arbeitsschutzes sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft und der Gewerbeaufsicht erläutern
- d)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Arbeitsschutzgesetze nennen
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| 4 |
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung (§ 4 Nr. 4) |
- a)
-
berufsbezogene Vorschriften der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und Merkblätter, nennen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitssicherheitsvorschriften bei den Arbeitsabläufen anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen und Entstehungsbränden beschreiben und Maßnahmen der Ersten Hilfe einleiten
- d)
-
wesentliche Vorschriften der Feuerverhütung nennen und Brandschutzeinrichtungen sowie Brandbekämpfungsgeräte bedienen
- e)
-
Gefahren, die von Giften, Dämpfen, Gasen, leichtentzündbaren Stoffen sowie von elektrischem Strom ausgehen, beachten
- f)
-
für den ausbildenden Betrieb geltende wesentliche Vorschriften über den Immissions- und Gewässerschutz sowie über die Reinhaltung der Luft nennen
- g)
-
arbeitsplatzbedingte Umweltbelastungen nennen und zu ihrer Verringerung beitragen
- h)
-
im Ausbildungsbetrieb verwendete Energiearten nennen und Möglichkeiten rationeller Energieverwendung im beruflichen Einwirkungsbereich anführen
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| 5 |
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsschritte unter Beachtung mündlicher und schriftlicher Vorgaben abstimmen und festlegen sowie Arbeitsablauf sicherstellen
- b)
-
Teilebedarf abschätzen und bereitstellen
- c)
-
Halbzeuge und Normteile nach technischen Unterlagen bereitstellen
- d)
-
Informationen für Fertigung und Instandhaltung beschaffen
- e)
-
Werkstoffeigenschaften von Eisen- und Nichteisenmetallen sowie von Kunst- und Naturstoffen unterscheiden
|
5*) |
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|
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| 6 |
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Teil-, Gruppen- und Explosionszeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
technische Unterlagen, insbesondere Reparatur- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklisten, Tabellen und Diagramme, lesen und anwenden
- c)
-
Skizzen anfertigen
- d)
-
Protokolle nach Anweisung erstellen
- e)
-
digitale und analoge Meß- und Prüfdaten lesen und zuordnen
- f)
-
Normen, insbesondere Toleranznormen, anwenden
- g)
-
Datenträger handhaben
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| 7 |
Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Ebenheit von Werkstücken nach dem Lichtspaltverfahren prüfen
- b)
-
Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
- c)
-
Oberflächen auf Verschleiß und Beschädigung prüfen
- d)
-
Winkel mit feststehenden Winkeln prüfen und mit Universalwinkelmessern messen
- e)
-
mit festen und verstellbaren Lehren prüfen
- f)
-
Längen, insbesondere mit Strichmaßstab und Meßschieber, messen
- g)
-
Lage von Bauteilen und Baugruppen prüfen und Lageabweichung messen
- h)
-
physikalische oder elektrische Größen nach Anleitung messen
|
6*) |
|
|
|
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
|
| |
| 8 |
Fügen (§ 4 Nr. 8) |
- a)
-
Bauteile auf Oberflächenbeschaffenheit der Fügeflächen und Formtoleranz prüfen sowie in montagegerechter Lage fixieren
- b)
-
Bauteile mit Schrauben, Muttern und Sicherungselementen unter Beachtung der Reihenfolge und des Anzugsdrehmomentes sowie der Werkstoffpaarung verbinden und sichern
- c)
-
Bolzen- und Stiftverbindungen herstellen
- d)
-
Bauteile durch Kaltnieten fügen
- e)
-
Lötwerkzeuge, Lote und Flußmittel auswählen
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile zum Löten vorbereiten
- g)
-
Bleche und Profile aus unterschiedlichen Werkstoffen löten
- h)
-
Werkstücke oder Bauteile aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Beachtung der Verarbeitungsrichtlinien kleben
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7 |
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|
|
| 9 |
manuelles Spanen und Umformen (§ 4 Nr. 9) |
- a)
-
Anreißen, Körnen, Kennzeichnen:- aa)
Werkstücke unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften und -oberfläche anreißen und kennzeichnen - bb)
Bohrungsmittelpunkte sowie Kontroll- und Meßpunkte körnen
- b)
-
Spanen und Zerteilen von Hand:- aa)
Werkzeuge nach Werkstoff, Form und Oberflächengüte des Werkstückes auswählen - bb)
Flächen und Formen an Werkstücken aus Stahl und Nichteisenmetallen eben, winklig und parallel auf Maß feilen - cc)
Werkstücke zerteilend meißeln - dd)
Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen sägen - ee)
Innen- und Außengewinde unter Beachtung der Werkstoffeigenschaften schneiden - ff)
Feinbleche mit Hand- oder Handhebelschere schneiden
- c)
-
Umformen:- aa)
Bleche, Rohre und Profile biegen - bb)
Bleche und Profile richten - cc)
Bleche stauchen, strecken und schweifen
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5 |
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|
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| 10 |
maschinelles Bearbeiten (§ 4 Nr. 10) |
- a)
-
Maschinenwerte von handgeführten oder ortsfesten Maschinen bestimmen und einstellen; Arbeitstemperatur beachten sowie Kühl- und Schmiermittel zuordnen und anwenden
- b)
-
Werkstücke oder Bauteile unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
- c)
-
Werkzeuge unter Beachtung der Bearbeitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werkstoffe auswählen
- d)
-
Werkzeuge ausrichten und spannen
- e)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Bohrmaschinen bohren und senken
- f)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten oder ortsfesten Maschinen trennen
- g)
-
Werkstücke oder Bauteile mit handgeführten Maschinen schleifen
- h)
-
Werkzeuge, insbesondere Reißnadel, Körner, Bohrer und Meißel, am Schleifbock schärfen
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6 |
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| 11 |
Instandhalten (§ 4 Nr. 11) |
- a)
-
Behandeln von Oberflächen: Oberflächen metallischer Werkstücke oder Bauteile für den Korrosionsschutz vorbereiten sowie Korrosionsschutzmittel auswählen und auftragen
- b)
-
Warten:- aa)
Betriebsmittel reinigen und pflegen - bb)
Betriebsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, nach betrieblichen Anweisungen verwenden - cc)
Wartungsarbeiten nach Plan durchführen und dokumentieren
- c)
-
Inspizieren und Funktion prüfen:- aa)
lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubverbindungen, auf Sicherheit prüfen - bb)
Bauteile auf mechanische Beschädigung und Verschleiß prüfen - cc)
Bewegungsfunktion von Bauteilen prüfen - dd)
Daten auf Typenschildern elektrischer Maschinen oder Geräte beachten - ee)
elektrische Verbindungen, insbesondere an Anschlüssen, auf mechanische Beschädigung sichtprüfen - ff)
typische Sicherheitsmaßnahmen für elektrische Maschinen oder Geräte nennen und beachten - gg)
elektrische Leitungen auf Isolationsbeschädigung prüfen - hh)
Funktion elektrischer Bauteile, Leitungen und Sicherungen prüfen
- d)
-
Instandsetzen durch Demontieren und Montieren:- aa)
Bauteile und Baugruppen nach Anweisung und Unterlagen mit und ohne Hilfsmittel aus- und einbauen - bb)
demontierte Bauteile kennzeichnen und systematisch ablegen
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11 |
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| 12 |
Drehen und Fräsen (§ 4 Nr. 12) |
- a)
-
Ermitteln und Einstellen von Maschinenwerten:- aa)
Werkzeuge unter Berücksichtigung der Verfahren, der Werkstoffe und der Schneidengeometrie auswählen - bb)
Umdrehungsfrequenz, Vorschub und Schnittiefe an Werkzeugmaschinen für Dreh- und Fräsoperationen mit Hilfe von Tabellen und Diagrammen unter Anleitung bestimmen und einstellen - cc)
Betriebsbereitschaft der Werkzeugmaschinen herstellen
- b)
-
Drehen und Fräsen:- aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 4 und 63 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plandrehen und Längs-Runddrehen herstellen - bb)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit von +- 0,1 mm und bis zu einer Oberflächenbeschaffenheit Rz zwischen 10 und 40 Mym, insbesondere unter Beachtung der Kühlschmierstoffe, mit unterschiedlichen Fräsern durch Stirn-Umfangs-Planfräsen im Gegenlauf herstellen
|
12*) |
|
|
|
- *)
-
Dabei sollen bereits vermittelte Ausbildungsinhalte unter Berücksichtigung betriebsbedingter Schwerpunkte sowie des individuellen Lernfortschritts vertieft werden.
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| |
|
II. Berufliche Fachbildung
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| 1 |
Planen und Vorbereiten des Arbeitsablaufes sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse (§ 4 Nr. 5) |
- a)
-
Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und fertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen
- b)
-
Werkstoffe unter Berücksichtigung ihrer Eigenschaften und der Be- und Verarbeitung nach Verwendungszweck auswählen
- c)
-
Werkzeuge, Prüf- und Meßgeräte sowie Hilfsmittel nach Verwendungszweck auswählen und bereitstellen
- d)
-
Halbzeug-, Normteil- und Fertigteilbedarf aus technischen Unterlagen, insbesondere aus Zeichnungen, ermitteln
- e)
-
Arbeitsplatz unter Berücksichtigung des Arbeitsauftrages vorbereiten
- f)
-
Arbeitsergebnisse kontrollieren und bewerten
|
|
4*) |
|
|
- g)
-
Arbeitsablauf unter Berücksichtigung des Auftrages sowie organisatorischer und informatorischer Notwendigkeiten festlegen und sicherstellen
- h)
-
Fertigungs- und Instandsetzungsumfang abschätzen
|
|
|
4 |
|
| 2 |
Lesen, Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen (§ 4 Nr. 6) |
- a)
-
Gesamtzeichnungen lesen und anwenden
- b)
-
Pneumatikschaltpläne lesen und anwenden
- c)
-
Maß-, Form- und Lagetoleranznormen sowie Oberflächensymbole erkennen und zuordnen
- d)
-
Betriebs-, Bedienungs- und Instandhaltungsanleitungen anwenden
- e)
-
technische Sachverhalte, insbesondere in Form von Protokollen und Berichten, aufzeichnen
|
|
3*) |
|
|
| 3 |
Prüfen, Messen, Lehren (§ 4 Nr. 7) |
- a)
-
Längen und Formen unter Beachtung von Maß-, Form- und Lagetoleranzen mit entsprechenden Prüfmitteln unter Beachtung von systematischen und zufälligen Meßfehlermöglichkeiten lehren und messen
- b)
-
Oberflächenbeschaffenheit in Abhängigkeit von ihrer Funktion beurteilen
|
|
3*) |
|
|
| 4 |
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen (§ 4 Nr. 13) |
- a)
-
Eigenschaften von Werkstoffen in bezug auf Be- und Verarbeitung, insbesondere beim Spanen und Umformen, unterscheiden
- b)
-
Halbzeuge und Werkstücke nach Form, Stoff und Bearbeitbarkeit unterscheiden
- c)
-
Hilfsstoffe, insbesondere Kühl- und Schmierstoffe, unterscheiden, ihrer Verwendung nach zuordnen und unter Beachtung des Umgangs mit gefährlichen Arbeitsstoffen anwenden
- d)
-
Schleif- und Poliermittel auswählen und anwenden
|
|
4*) |
|
|
- *)
-
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.
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| |
| 5 |
Löten, Schweißen, Kleben (§ 4 Nr. 14) |
- a)
-
Löten, Schweißen:- aa)
Betriebsbereitschaft der Löt- und Schweißeinrichtung herstellen - bb)
Werkzeuge, Lote und Fluß- mittel nach Eigenschaften und Verwendungszweck auswählen - cc)
Bauteile aus Eisen- und Nichteisenmetallen unter Beachtung der Oberflächenbeschaffenheit der Werkstoffe und der Eigenschaften der Löthilfsstoffe löten - dd)
Schweißraupen auf Feinblechen aus Stahl durch Schweißen auftragen - ee)
I-Nähte an Feinblechen aus Stahl schweißen
- b)
-
Kleben: Bauteile aus Metallen und Kunststoffen mit dem für die jeweilige Materialpaarung geeigneten Klebstoff unter Beachtung der klebstoffspezifischen Verarbeitungsbedingungen, insbesondere der Vorbereitung der Oberflächen, kleben
|
|
|
4 |
|
| 6 |
Wärmebehandeln, Härteprüfen (§ 4 Nr. 15) |
- a)
-
Werkstücke härten, anlassen, glühen und vergüten
- b)
-
Werkstücke mit werkstattüblichen Verfahren härteprüfen
|
|
4 |
|
|
| 7 |
Montieren von Bauteilen zu Baugruppen (§ 4 Nr. 16) |
- a)
-
Bauteile zu Baugruppen funktionsgerecht verbinden
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|
4 |
|
|
- b)
-
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen
|
|
|
4 |
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| 8 |
Aufbauen und Prüfen von Pneumatikschaltungen (§ 4 Nr. 17) |
- a)
-
Druck in pneumatischen Systemen messen und einstellen
- b)
-
Funktion pneumatischer Bauelemente prüfen
|
|
2 |
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| 9 |
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen von Hand und mit handgeführten Maschinen (§ 4 Nr. 18) |
- a)
-
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Lagetoleranz von +- 0,1 mm herstellen
- b)
-
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Fräsen bearbeiten
- c)
-
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Schleifen bearbeiten
- d)
-
Formen und Flächen an Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit handgeführten Maschinen durch Polieren bearbeiten
- e)
-
Formen und Flächen an gehärteten und ungehärteten Werkzeugteilen mit unterschiedlichen Werkzeugen und Hilfsmitteln von Hand und mit handgeführten Maschinen bearbeiten
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3 |
|
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| 10 |
Bearbeiten von Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 19) |
- a)
-
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten von Hand und mit handgeführten Maschinen mit Hilfe von Poliermitteln und Polierhilfsmitteln polieren
- b)
-
Formen und Flächen an Instrumenten, Geräten oder Implantaten bürsten, polieren, glänzen
- c)
-
gehärtete und ungehärtete Instrumente, Geräte oder Implantate durch Rauhen, Karieren, Kehlen und Strahlen bearbeiten
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8 |
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| 11 |
Programmieren von numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 20) |
- a)
-
*P Datenein-*PE und Datenausgabegeräte sowie Datenträger handhaben
- b)
-
Programme an numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen erstellen, eingeben, testen, ändern und optimieren
- c)
-
Werkzeugkorrekturwerte bestimmen und einstellen
- d)
-
Fehler in Programmen eingrenzen und korrigieren
|
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4 |
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| 12 |
Bearbeiten von Werkstücken durch Spanen auf Werkzeugmaschinen (§ 4 Nr. 21) |
- a)
-
Einrichten:- aa)
Maschinenwerte in Abhängigkeit von Werk- und Schneidstoffkombinationen, von der Maschinen-, Werkzeug-, Werkstück- und Spannmittelstabilität, von der Form des Rohlings und des Werkzeugs sowie von der Oberflächenbeschaffenheit auswählen und einstellen - bb)
Werkstückspannmittel, insbesondere Planscheiben, Spannfutter, Mitnehmerscheiben, Spannzangeneinrichtungen, Stirnseitenmitnehmer und Setzstöcke, vorbereiten und montieren - cc)
Werkstücke ausrichten und spannen, Kollisionsgefahr beachten - dd)
Werkzeuge auswählen und in fixierende und verstellbare Aufnahmen einsetzen - ee)
Werkzeuge von Hand scharfschleifen
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3 |
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- b)
-
Bohren, Senken, Reiben:- aa)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zu einer Lagetoleranz von +- 0,1 mm an Bohr- und Drehmaschinen mit unterschiedlichen Werkzeugen durch Bohren ins Volle, Aufbohren, Zentrieren, Profilsenken und Plansenken herstellen - bb)
Bohrungen in Werkstücken aus Eisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 rundreiben
- c)
-
Schleifen: gehärtete und ungehärtete Werkstücke bis zur Maßgenauigkeit +- 0,2 mm bearbeiten
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|
4 |
|
|
- d)
-
Drehen und Fräsen:- aa)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten - bb)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Formdrehen, insbesondere Radien und Kegel, auf Drehmaschinen bearbeiten - cc)
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 8 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
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4 |
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|
-
-
- dd)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen sowie aus Kunststoffen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Drehmeißeln durch Quer-Plan- und Längs-Runddrehen auf Drehmaschinen bearbeiten
- ee)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen bis zur Maßgenauigkeit IT 7 mit unterschiedlichen Fräsern durch Umfangs-Planfräsen und Stirn-Umfangs-Planfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
- ff)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen mit unterschiedlichen Fräsern durch Längsprofilfräsen auf Fräsmaschinen bearbeiten
- gg)
-
Teilungen an Werkstücken durch direktes Teilen herstellen
- hh)
-
Werkstücke aus Eisen- und Nichteisenmetallen auf numerisch gesteuerten Werkzeugmaschinen bearbeiten
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12 |
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| 13 |
Bearbeiten von Werkstücken durch Freiformschleifen (§ 4 Nr. 22) |
- a)
-
ebene Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
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8 |
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|
- b)
-
zylindrische Flächen an Instrumenten von Hand schleifen
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6 |
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- c)
-
analytisch nicht bestimmbare Flächen an Instrumenten und Implantaten freiformschleifen
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13 |
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- d)
-
gehärtete Instrumente und Geräte schärfen
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13 |
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| 14 |
Montieren und Demontieren von Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 23) |
- a)
-
Bauteile und Baugruppen funktionsgerecht verbinden
- b)
-
montierte Baugruppen funktionsgerecht richten, die Lage sichern sowie durch Sichtkontrolle, Messen und Lehren prüfen
- c)
-
Instrumente, Geräte oder Implantate unter Beachtung ihrer Funktion zerlegen und kennzeichnen
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4 |
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| 15 |
Prüfen und Einstellen der Funktion von Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 24) |
- a)
-
Arbeitswege, Lageabweichungen, Spiel und Parallelität prüfen und korrigieren
- b)
-
die Einzelfunktion im montierten Zustand prüfen und korrigieren
- c)
-
die Gesamtfunktion, insbesondere Beweglichkeit und Schließkraft im Wirkungsbereich, prüfen und korrigieren
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5 |
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| 16 |
Instandsetzen von Instrumenten, Geräten oder Implantaten (§ 4 Nr. 25) |
- a)
-
Instrumente, Geräte oder Implantate reinigen und unter Beachtung der Funktion zerlegen und kennzeichnen
- b)
-
Verschleißzustand feststellen und Art und Umfang der Instandsetzung festlegen
- c)
-
schadhafte Bauteile nacharbeiten
- d)
-
Ersatzteile herstellen
- e)
-
schadhafte Normteile austauschen
- f)
-
Bauteile funktionsgerecht zusammenbauen und Funktion prüfen
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|
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7 |
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