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Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-Handwerk – ChirMechMstrV

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(1) 1Die Situationsaufgabe ist auftragsorientiert und vervollständigt den Qualifikationsnachweis für die Meisterprüfung im Chirurgiemechaniker-Handwerk.
2Die Aufgabenstellung erfolgt durch den Meisterprüfungsausschuss.

(2) 1Als Situationsaufgabe sind die folgenden Aufgaben auszuführen:
2Fehler und Mängel an Fertigungserzeugnissen des Chirurgiemechaniker-Handwerks sowie Störungen an Fertigungseinrichtungen unter Berücksichtigung von Qualität, Zeit, Materialeinsatz und Arbeitsorganisation feststellen, eingrenzen und beheben sowie Ergebnisse dokumentieren.
3Bei der Aufgabenstellung sind Fertigungserzeugnisse des Chirurgiemechaniker-Handwerks zu wählen, die nicht Gegenstand des Meisterprüfungsprojekts waren.

(3) Die Gesamtbewertung der Situationsaufgabe wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen nach Absatz 2 gebildet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 56 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25