Verordnung über die Berufsausbildung zum Chemikanten/zur Chemikantin – ChemikAusbV 2009

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(1) 1Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:


1. Prüfungsbereich Verfahrens- und
produktionstechnische Arbeit
  20 Prozent,
2. Prüfungsbereich Verfahrenstechnik   5 Prozent,
3. Prüfungsbereich Messtechnik   5 Prozent,
4. Prüfungsbereich Anlagentechnik   10 Prozent,
5. Prüfungsbereich Produktions- oder
Verarbeitungsprozess
  30 Prozent,
6. Prüfungsbereich Produktionstechnik   15 Prozent,
7. Prüfungsbereich Prozessleittechnik   5 Prozent,
8. Prüfungsbereich Wirtschafts- und
Sozialkunde
  10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
2.
im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,
3.
im Prüfungsbereich Produktions- oder Verarbeitungsprozess und im Prüfungsbereich Produktionstechnik jeweils mit mindestens „ausreichend“,
4.
in mindestens einem der übrigen Prüfungsbereiche von Teil 2 der Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“ und
5.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschlussprüfung mit „ungenügend“
bewertet worden sind.

Geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2018 I 382
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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