print

Verordnung über die Mitteilungspflichten nach § 16e des Chemikaliengesetzes zur Vorbeugung und Information bei Vergiftungen – ChemGiftInfoV

arrow_left arrow_right

1Alle nach § 2 und auf dem Formblatt nach der Anlage übermittelten Daten, einschließlich der freiwilligen Angaben, sind vertraulich zu behandeln.
2Die Angaben im Formblatt nach der Anlage dürfen nicht zur Herstellung eines Personenbezuges zum Patienten verarbeitet oder genutzt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 31.7.1996 I 1198;
zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 18.7.2017 I 2774
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25