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Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld – Bürgergeld-V

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Das Vermögen ist ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.8.2024 I Nr. 267
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25