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Bundesärzteordnung – BÄO

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1Auf die Approbation kann durch schriftliche Erklärung gegenüber der zuständigen Behörde verzichtet werden.
2Ein Verzicht, der unter einer Bedingung erklärt wird, ist unwirksam.

Neugefasst durch Bek. v. 16.4.1987 I 1218;
zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 20.3.2024 I Nr. 99
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25