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Verordnung über Erhebungen zum Zustand des Waldbodens – BZEV

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1Der Bund unterhält eine Bundesprobenbank zur langfristigen Lagerung von Referenzproben von allen Aufnahmeflächen der Bodenzustandserhebung.
2Die Länder stellen der Bundesprobenbank nach jeder Probennahme entsprechendes Probenmaterial zur Verfügung.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25