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Erste Verordnung zur Durchführung des Benzinbleigesetzes – BzBlGDV 1

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Die nach § 4 Abs. 1 des Benzinbleigesetzes den Zolldienststellen vorzulegende schriftliche Erklärung des Herstellers muß vollständige Angaben auf einem Vordruck nach dem Muster der Anlage enthalten.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26