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Verordnung über die Abgabe von Tierarzneimitteln im Bereich der Bundeswehr – BwTAMAbgV

Abweichend von den §§ 43, 44 und 49 des Tierarzneimittelgesetzes ist zwischen den im Bereich der Bundeswehr betriebenen tierärztlichen Hausapotheken die Abgabe kleiner Mengen von Tierarzneimitteln auch ohne eine Großhandelsvertriebserlaubnis zulässig.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25