BWKAuslGÄndG
Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland – BWKAuslGÄndG
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Art V
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Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
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