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Verordnung zur Durchführung einer Zusatzstatistik auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge über Leistungen nach § 27b des Bundesversorgungsgesetzes – BVG§27bV

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(1) Die Zusatzstatistik wird repräsentativ mit einem Auswahlsatz von 50 vom Hundert der Empfänger von Leistungen im Sinne des § 1 durchgeführt.

(2) Auskunftspflichtig sind die für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25