Das Plenum des Bundesverfassungsgerichts hat am 24. November 2015 gemäß § 14 Absatz 4 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, beschlossen:
1Mit Wirkung vom 1. Januar 2025 ist abweichend von § 14 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts auch zuständig:
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Im Verfassungsbeschwerdeverfahren bestimmt sich der maßgebliche Rechtsbereich anhand des Verfahrensgegenstands des dem angegriffenen Hoheitsakt zugrundeliegenden Ausgangsverfahrens, es sei denn, der Schwerpunkt liegt erkennbar auf einem Rechtsgebiet, das dem anderen Senat zugewiesen ist.
1Am 31. Dezember 2024 anhängige Verfahren aus dem Rechtsbereich des Rechts des Versicherungswesens (A. I. Ziffer 10), des Glücksspielrechts (A. I. Ziffer 11), der grundstücks- und unternehmensbezogenen Vermögensfragen im Zusammenhang mit der Herstellung der Deutschen Einheit (A. I. Ziffer 12) und des Kreditrechts einschließlich des Rechts der Sicherungen (A. I. Ziffer 13) gehen in die Zuständigkeit des Zweiten Senats über.
2Im Übrigen bleibt es für die bis zum 31. Dezember 2024 anhängigen Verfahren bei der bisherigen Senatszuständigkeit.