(1) 1Jede Notierungskommission notiert die Preise nach einer Aussprache, die mündlich oder fernmündlich erfolgen kann.
2Die Preise der in Anlage I genannten, in Deutschland hergestellten Milcherzeugnisse sollen am Mittwoch jeder Woche für die vorhergehende Kalenderwoche notiert werden.
3Ein Notierungstermin kann entfallen, wenn der Mittwoch auf einen gesetzlichen Feiertag fällt.
4Er kann auf den vorhergehenden Tag vorgezogen werden, wenn der Mittwoch auf einen regional geltenden Feiertag fällt.
5Ein Notierungstermin in der letzten Woche des Jahres kann entfallen.
(2) 1Die Sitzungen der Notierungskommission sind nicht öffentlich; Gäste können zugelassen werden.
2Beauftragte des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft, des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie und der fachlich zuständigen Landesbehörden der beteiligten Länder oder der von diesen bestimmten Behörden können jederzeit bei der Sitzung zugegen sein.
3Den Beauftragten ist auf Verlangen das Wort zu erteilen, Einsicht in die Notierungsunterlagen zu gewähren und Auskunft zu geben.
(3) 1Eine Kommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und mindestens je die Hälfte der Mitglieder der Gruppen der Käufer und der Verkäufer anwesend sind.
2Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
3Der Vorsitzende hat kein Stimmrecht.
(4) Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende durch Unterstützung eines eingebrachten Antrages.
(5) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die mindestens die Namen der anwesenden Personen und die Beschlüsse mit dem jeweiligen Abstimmungsverhältnis enthält.