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Verordnung über Preisnotierung, Preisermittlung und Preiserhebung für Milcherzeugnisse – Butt/KäseuaPrV

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(1) 1Jede Notierungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und mindestens sechs und höchstens 14 Mitgliedern, von denen je die Hälfte Vertreter der Händler sowie der Verarbeiter und Verpacker (Käufer) und Vertreter der Hersteller und Absatzzentralen (Verkäufer) sein müssen.
2Die zuständige Behörde bestimmt im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden die Zahl der Mitglieder.

(2) 1Die Mitglieder sollen in der Milchwirtschaft oder dem Fachhandel tätig sein.
2Sie werden von der zuständigen Behörde für die Dauer mindestens eines und höchstens dreier Kalenderjahre bestellt.
3Vor der Bestellung sollen die in den beteiligten Ländern vertretenen Verbände der Käufer und Verkäufer gehört werden.

(3) 1Der Vorsitzende soll durch berufliche Tätigkeit mit der Milchwirtschaft und dem Fachhandel vertraut, nicht jedoch Käufer oder Verkäufer sein.
2Er wird von den Mitgliedern für die Dauer mindestens eines und höchstens dreier Kalenderjahre mit einfacher Mehrheit gewählt und von der zuständigen Behörde bestellt.
3Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen.

(4) 1Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied sind mindestens ein, höchstens drei Stellvertreter zu bestellen.
2Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) 1Die Ausübung des Vorsitzes oder der Mitgliedschaft in der Notierungskommission ist ehrenamtlich.
2Bei Beginn der Tätigkeit sind die ehrenamtlich Tätigen zur gewissenhaften Ausübung und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten.
3Die den §§ 84 bis 86 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften sind anzuwenden.

Neugefasst durch Bek. v. 3.6.2011 I 1020;
zuletzt geändert durch Art. 5 V v. 24.11.2025 I Nr. 280
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25