Wer den tierärztlichen Beruf ausübt, solange durch vollziehbare Verfügung das Ruhen der Approbation angeordnet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Neugefasst durch Bek. v. 20.11.1981 I 1193;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 15.8.2019 I 1307