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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 1980

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Die Entscheidung, gemäß Artikel 6 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eine Subsidiaritätsrüge zu erheben, wird grundsätzlich vom Bundestag getroffen; nach Maßgabe des § 93b Absatz 2 bis 4 kann hierüber auch der Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen Union entscheiden.

Zuletzt geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 25.9.2025 gem. Bek. v. 25.9.2025 I Nr. 234
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 2.7.1980 I 1237
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25