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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 1980

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1Die Schriftführer unterstützen den Präsidenten.
2Sie haben die Schriftstücke vorzulesen, die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerlisten zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmzettel zu sammeln und zu zählen, die Korrektur der Plenarprotokolle zu überwachen und andere Angelegenheiten des Bundestages nach den Weisungen des Präsidenten zu besorgen.

3Der Präsident verteilt die Geschäfte.

Zuletzt geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 25.9.2025 gem. Bek. v. 25.9.2025 I Nr. 234
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 2.7.1980 I 1237
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26