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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 1980

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(1) 1Soweit in einem Bundesgesetz oder in dieser Geschäftsordnung Wahlen durch den Bundestag mit verdeckten (amtlichen) Stimmzetteln vorgeschrieben sind, findet die Wahl geheim statt.
2Die Stimmzettel dürfen erst vor Betreten der Wahlzelle (bei Namensaufruf) ausgehändigt werden.
3Die zur Gewährleistung einer geheimen Wahl aufzustellenden Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen.
4Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehenen Wahlurnen zu legen.

(2) § 56 Abs. 6 Nr. 4 der Bundeswahlordnung gilt entsprechend.

Zuletzt geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 25.9.2025 gem. Bek. v. 25.9.2025 I Nr. 234
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 2.7.1980 I 1237
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25