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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 1980

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1Am Ende der Wahlperiode des Bundestages gelten alle Vorlagen als erledigt.
2Dies gilt nicht für Petitionen und für Vorlagen, die keiner Beschlußfassung bedürfen.

Zuletzt geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 25.9.2025 gem. Bek. v. 25.9.2025 I Nr. 234
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 2.7.1980 I 1237
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25