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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages – BTGO 1980

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1Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch die Erklärung der Schriftführer erledigt, so befragt der Präsident den Bundestag.
2Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.

Zuletzt geändert durch Beschluss d. Bundestages v. 25.9.2025 gem. Bek. v. 25.9.2025 I Nr. 234
Konstitutiv neugefasst durch Bek. v. 2.7.1980 I 1237
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25