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Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Absatz 3 StPO und § 382 Absatz 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 90b Absatz 2, § 194 Absatz 4 StGB – BTGO2025Anl 5/Grds

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1Die Genehmigung zu einer Abweichung von § 50 Abs. 1 StPO und § 382 Abs. 2 ZPO, wonach die Mitglieder des Bundestages am Sitz der Versammlung zu vernehmen sind, kann im Wege der Vorentscheidung gemäß Nummer 13 der Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten erteilt werden.
2Die Staatsanwaltschaften und Gerichte richten ihre Anträge unmittelbar an den Präsidenten des Bundestages.
3Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn der Termin zur Vernehmung außerhalb der Sitzungswochen des Bundestages liegt.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25