1Bei Verkehrsdelikten soll die Genehmigung grundsätzlich erteilt werden.
2Zur Vereinfachung des Geschäftsganges ist der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung beauftragt, bei allen Fällen von Verkehrsdelikten eine Vorentscheidung zu treffen.