Berechtigt zur Stellung eines Antrages auf Aufhebung der Immunität sind
a)
die Staatsanwaltschaften, Gerichte, Ehren- und Berufsgerichte öffentlich-rechtlichen Charakters sowie berufsständische Einrichtungen, die kraft Gesetzes Standesaufsicht ausüben,
b)
im Privatklageverfahren das Gericht, bevor es nach § 383 StPO das Hauptverfahren eröffnet,
c)
der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren, soweit das Gericht nicht auch ohne dessen Antrag tätig werden kann,
d)
der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung.
Zuletzt geändert durch Beschluss d. Bundestages gem. Bek. v. 25.9.2025 I Nr. 234
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250