1An einem Sitzungstag des Bundestages wird nur eine Aussprache durchgeführt.
4.
2Ist eine Aussprache vereinbart worden (I. 1.a)), kann eine weitere Aussprache für diesen Sitzungstag nicht verlangt werden.
5.
3Eine Aussprache, die unabhängig von einer für die Fragestunde eingereichten Frage verlangt wird (I. 1.c)), wird auf den nachfolgenden Sitzungstag vertagt, wenn für einen Sitzungstag eine Aussprache zu der Antwort der Bundesregierung auf eine mündliche Anfrage (I. 1.b)) verlangt wird. 4Die vertagte Aussprache geht dann den anderen Möglichkeiten zur Aussprache vor.
Geändert durch Art. 7 Beschluß d. Bundestages gem. Bek. v. 12.11.1990 I 2555
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250