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Richtlinien für die Fragestunde und für die schriftlichen Einzelfragen (Anlage 4 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, BGBl I 1980, 1237) – BTGO1980Anl 4

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12.
1Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, in jedem Monat bis zu vier Fragen zur schriftlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten.
2Für die Zulässigkeit der Fragen gilt die Nummer 1 Abs. 3 und Nummer 2 Abs. 1 entsprechend.
13.

3Die Fragen werden von der Bundesregierung binnen einer Woche nach Eingang beim Bundeskanzleramt beantwortet.

4Die während einer Woche eingegangenen Antworten werden in der folgenden Woche zusammen mit den Fragen in einer Drucksache veröffentlicht.
14.

5Ist die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) eingegangen, kann der Fragesteller verlangen, daß seine Frage in der ersten Fragestunde der Sitzungswoche, die auf den Fristablauf folgt, zur mündlichen Beantwortung aufgerufen wird.

6Das Verlangen ist bis spätestens 12.00 Uhr des Vortages der Fragestunde beim Präsidenten (Parlamentssekretariat) geltend zu machen.

7Ist die Frage inzwischen schriftlich beantwortet, kann der Fragesteller nur fragen, warum die Antwort nicht innerhalb der Wochenfrist gegeben wurde.
15.

8Fragen aufgrund der Nummer 14 werden auf sonstige mündliche Fragen für diese Sitzungswoche nicht angerechnet.

9Sie werden zu Beginn der Fragestunde aufgerufen.

10Zu einer Frage aufgrund der Nummer 14 kann nur der Fragesteller Zusatzfragen stellen.

Zuletzt geändert durch Nr. 15 Beschluss d. Bundestages v. 15.12.2022 gem. Bek. v. 15.12.2022 I 2598
Ersetzt durch konstitutive Neufassung (siehe: BTGO 2025) gem. Bek. v. 17.10.2025 I Nr. 250
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26