- 1.
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1In jeder Sitzungswoche wird eine Fragestunde mit einer Dauer von höchstens 45 Minuten durchgeführt.
2Jedes Mitglied des Bundestages ist berechtigt, für die Fragestunden einer Sitzungswoche bis zu zwei Fragen zur mündlichen Beantwortung an die Bundesregierung zu richten.
3Die Fragen müssen kurz gefaßt sein und eine kurze Beantwortung ermöglichen.
4Sie dürfen keine unsachlichen Feststellungen oder Wertungen enthalten.
5Jede Frage darf in zwei Unterfragen unterteilt sein.
6Die Fragen werden nach den Geschäftsbereichen der Bundesregierung in einer Drucksache zusammengestellt.
7Der Präsident bestimmt, in welcher Reihenfolge die Geschäftsbereiche aufgerufen werden.
- 2.
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8Zulässig sind Fragen aus den Bereichen, für die die Bundesregierung unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist.
9Fragen von offenbar lokaler Bedeutung werden vom Präsidenten zur schriftlichen Beantwortung der Bundesregierung übermittelt.
10Nummern 14 und 15 finden Anwendung.
- 3.
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11Der Fragesteller ist berechtigt, bis zu zwei Zusatzfragen zu stellen, wenn die Frage mündlich beantwortet wird.
12Für Zusatzfragen gilt Nummer 1 Abs. 3 entsprechend.
- 4.
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13Der Präsident soll weitere Zusatzfragen durch andere Mitglieder des Bundestages zulassen, soweit dadurch die ordnungsgemäße Abwicklung der Fragestunde nicht gefährdet wird.
- 5.
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14Zusatzfragen, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Hauptfrage stehen, weist der Präsident zurück.