Geprüfter-Berufsspezialist-Informationstechnik-Marketing- Rechtswesen-Fortbildungsprüfungsverordnung – BSIMRFPrV

arrow_left arrow_right

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) In der schriftlichen Prüfung nach § 8 sind die drei Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten.

(3) In der mündlichen Prüfung nach § 9 ist das fallbezogene Fachgespräch zu bewerten.

Seite zuletzt aktualisiert am 4. September 2026
print