print

Bundesgesetz zur Regelung der rückerstattungsrechtlichen Geldverbindlichkeiten des Deutschen Reichs und gleichgestellter Rechtsträger – BRüG

arrow_left arrow_right

Ist vor Inkrafttreten dieses Gesetzes über einen rückerstattungsrechtlichen Anspruch (§§ 1, 3) ganz oder teilweise rechtskräftig entschieden worden oder eine gütliche Einigung zustande gekommen, so hat die Entscheidung oder die gütliche Einigung nur die in diesem Gesetz vorgesehene Wirkung.

Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26