(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist verpflichtet, die rückerstattungsrechtlichen Ansprüche (§§ 1, 3) nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu erfüllen.
(2) Die sich aus der Verpflichtung nach Absatz 1 ergebenden Lasten trägt der Bund.
Zuletzt geändert durch Art. 21 Abs. 1 G v. 29.6.2015 I 1042