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Verordnung über die Zulässigkeit der Anwendung von Röntgenstrahlung zur Früherkennung von Brustkrebs bei Frauen – BrKrFrühErkV

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Die Anforderung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 gilt erst ab dem 1. Januar 2021. Dies gilt auch für Röntgeneinrichtungen, die für die Abklärungsdiagnostik eingesetzt werden.

Geändert durch Art. 1 V v. 21.2.2024 I Nr. 59
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25